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   KAG Rottenburg-Stuttgart, 25.05.2020 - AS 1/20   

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https://dejure.org/2020,88064
KAG Rottenburg-Stuttgart, 25.05.2020 - AS 1/20 (https://dejure.org/2020,88064)
KAG Rottenburg-Stuttgart, Entscheidung vom 25.05.2020 - AS 1/20 (https://dejure.org/2020,88064)
KAG Rottenburg-Stuttgart, Entscheidung vom 25. Mai 2020 - AS 1/20 (https://dejure.org/2020,88064)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 24.05.2018 - 6 AZR 308/17

    Vereinbarung eines Entgelts unterhalb des Vergütungsniveaus kirchlicher

    Auszug aus KAG Rottenburg-Stuttgart, 25.05.2020 - AS 1/20
    Der kirchliche Arbeitgeber muss bei einer Nichtbeachtung ggf. kirchenrechtliche Konsequenzen befürchten und mit einer Zustimmungsverweigerung der Mitarbeitervertretung zur Eingruppierung rechnen (BAG, Urteil vom 24.5.18, 6 AZR 308/17, Rn. 37 juris; KAGH, Urteil vom 12.10.07, ZMV 2008, 29; KAGH, Urteil vom 30.11.06, ZMV 2007, 81).
  • BAG, 28.04.1998 - 1 ABR 50/97

    Widerspruch des Betriebsrats gegen zu hohe Eingruppierung

    Auszug aus KAG Rottenburg-Stuttgart, 25.05.2020 - AS 1/20
    Für eine hinreichende Verweigerung reicht es aus, wenn die Mitarbeitervertretung geltend macht, dass eine andere Vergütungsgruppe richtig sei und die nach ihrer Auffassung zutreffende Gruppe sogar noch benennt (BAG, Beschluss vom 28.04.1988, 1 ABR 50/97, Rn. 23 juris; Schmitz, Eichstätter Kommentar, § 35 MAVO, Rn. 87).
  • KAG Rottenburg-Stuttgart, 21.06.2013 - AS 3/13

    Eingruppierung; Zustimmungsersetzung

    Auszug aus KAG Rottenburg-Stuttgart, 25.05.2020 - AS 1/20
    18 Bei der Eingruppierung geht es um die Festsetzung der für den Mitarbeiter nach den Merkmalen der ab seiner Einstellung auszuübenden Tätigkeit maßgebenden Lohn- bzw. Gehaltsgruppe (st. Rspr. des KAG Rottenburg-Stuttgart, z. B. Urteil vom 25.03.11, AS 02/11; Urteil vom 18.11.11, AS 13/11; Urteil vom 21.06.13, AS 03/13; Urteil vom 18.12.15, AS 08/15).
  • KAG Rottenburg-Stuttgart, 25.03.2011 - AS 2/11

    Eingruppierung eines Mitarbeiters im Sozial- und Erziehungsdienst

    Auszug aus KAG Rottenburg-Stuttgart, 25.05.2020 - AS 1/20
    18 Bei der Eingruppierung geht es um die Festsetzung der für den Mitarbeiter nach den Merkmalen der ab seiner Einstellung auszuübenden Tätigkeit maßgebenden Lohn- bzw. Gehaltsgruppe (st. Rspr. des KAG Rottenburg-Stuttgart, z. B. Urteil vom 25.03.11, AS 02/11; Urteil vom 18.11.11, AS 13/11; Urteil vom 21.06.13, AS 03/13; Urteil vom 18.12.15, AS 08/15).
  • KAG Rottenburg-Stuttgart, 18.12.2015 - AS 8/15

    Eingruppierung; Zustimmungsersetzung

    Auszug aus KAG Rottenburg-Stuttgart, 25.05.2020 - AS 1/20
    18 Bei der Eingruppierung geht es um die Festsetzung der für den Mitarbeiter nach den Merkmalen der ab seiner Einstellung auszuübenden Tätigkeit maßgebenden Lohn- bzw. Gehaltsgruppe (st. Rspr. des KAG Rottenburg-Stuttgart, z. B. Urteil vom 25.03.11, AS 02/11; Urteil vom 18.11.11, AS 13/11; Urteil vom 21.06.13, AS 03/13; Urteil vom 18.12.15, AS 08/15).
  • KAG Rottenburg-Stuttgart, 18.11.2011 - AS 13/11

    Eingruppierung; Zustimmungsersetzung

    Auszug aus KAG Rottenburg-Stuttgart, 25.05.2020 - AS 1/20
    18 Bei der Eingruppierung geht es um die Festsetzung der für den Mitarbeiter nach den Merkmalen der ab seiner Einstellung auszuübenden Tätigkeit maßgebenden Lohn- bzw. Gehaltsgruppe (st. Rspr. des KAG Rottenburg-Stuttgart, z. B. Urteil vom 25.03.11, AS 02/11; Urteil vom 18.11.11, AS 13/11; Urteil vom 21.06.13, AS 03/13; Urteil vom 18.12.15, AS 08/15).
  • KAG Rottenburg-Stuttgart, 10.05.2021 - AS 3/21
    Die Beklagte nahm dabei Bezug auf ein Urteil des hiesigen Kirchlichen Arbeitsgerichtes vom 25.05.2020 - AS 01/20, das zur Eingruppierung eines Heilerziehungspflegers im Berufspraktikum erging.

    Sie habe in ihrem Ablehnungsschreiben vom 30.06.2020 unter anderem ausgeführt, dass aufgrund des Urteils des hiesigen Kirchlichen Arbeitsgerichts vom 25.05.2020 - AS 01/20 - zu prüfen sei, ob eine Analogie zu den Jugend- und Heimerziehern hergestellt werde könne.

    Das in § 6 Abs. 2 Alt. 2 APrOJuHerErz aufgeführte "Berufspraktikum" (das in anderen Bundesländern auch "Anerkennungspraktikum" oder "Anerkennungsjahr" genannt wird) in dem von Herrn G. absolvierten Ausbildungsgang ist ein solches Praktikum "nach abgelegtem Examen", da es nach der mit einer Teilprüfung abschließenden zweijährigen fachtheoretischen Ausbildung erfolgt und der erfolgreiche Abschluss dieser Teilprüfung bei einer zweiteiligen Prüfung (theoretisch und praktisch) nach dem Willen des kirchlichen Gesetzgebers von dem Begriff "Examen" im Sinne der Anlage 7 D der AVR erfasst wird (im Ergebnis ebenso KAG Rottenburg-Stuttgart, Urteil vom 25.05.2020, AS 01/20, und KAG Mainz, Urteil vom 11.12.2012, M 29/12 Sp, jeweils für die dreijährige Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin in der Form einer zweijährigen fachtheoretische Ausbildung mit einer diesen Bereich abschlie- ßenden Teilprüfung und einem anschließenden einjährigen Fachpraktikum mit einer zweiten Teilprüfung für diesen Bereich).

    Der Geltungsbereich der Anlage 7 D der AVR schließt nicht aus, dass nach dem Praktikum zur Erlangung der staatlichen Anerkennung noch eine weitere Prüfung, hier die fachpraktische Prüfung, abzulegen ist (KAG Rottenburg-Stuttgart, Urteil vom 25.05.2020, AS 01/20).

    Darin liegt der sachlich rechtfertigende Grund für eine unterschiedliche vergütungsrechtliche Behandlung der beiden Formen der Erzieher- Ausbildung (ebenso KAG Rottenburg-Stuttgart, Urteil vom 25.05.2020, AS 01/20, und KAG Mainz, Urteil vom 11.12.2012, M 29/12 Sp, jeweils für die dreijährige Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin mit einer zweijährigen fachtheoretischen Ausbildung und einem anschließendem einjährigen Fachpraktikum).

  • KAG Rottenburg-Stuttgart, 10.05.2021 - AS 6/21
    Die Beklagte berief sich dabei auf das Urteil des hiesigen Kirchlichen Arbeitsgerichtes vom 25.05.2020, AS 01/20.

    Die in § 6 Abs. 2 Alt. 2 APrOHeilErzPfl 2004 (= § 5 Abs. 2 Alt. 2 APrOHeilErzPfl 2019) aufgeführte fachpraktische Ausbildung mit Schwerpunkt im dritten Ausbildungsjahr (auch Berufs- / Anerkennungspraktikum genannt) in dem von Frau B. absolvierten Ausbildungsgang ist ein Praktikum "nach abgelegtem Examen" im Sinne der Anlage 7 D der AVR, da es nach der mit einer Teilprüfung abschließenden zweijährigen fachtheoretischen Ausbildung, also nach einer abgeschlossenen fachtheoretischen Ausbildung erfolgt und nach dem Willen des kirchlichen Gesetzgebers in den Geltungsbereich der Anlage 7 D der AVR fällt (vgl. KAG Rottenburg-Stuttgart, Urteil vom 25.05.2020, AS 01/20, und KAG Mainz, Urteil vom 11.12.2012, M 29/12 Sp).

    Der Der Geltungsbereich der Anlage 7 D der AVR schließt nicht aus, dass nach dem Praktikum zur Erlangung der staatlichen Anerkennung noch eine weitere Prüfung, hier die fachpraktische Prüfung, abzulegen ist (KAG Rottenburg-Stuttgart, Urteil vom 25.05.2020, AS 01/20).

    Darin liegt der sachlich rechtfertigende Grund für eine unterschiedliche vergütungsrechtliche Behandlung der beiden Formen der Heilerziehungspfleger- Ausbildung (ebenso KAG Rottenburg-Stuttgart, Urteil vom 25.05.2020, AS 01/20, und KAG Mainz, Urteil vom 11.12.2012, M 29/12 Sp).

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